LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.03.2008
3 Ta 33/08
Normen:
ZPO § 139 § 567 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 23/07

Keine Beschwerde gegen rechtlichen Hinweis zur Kostenentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 33/08

DRsp Nr. 2008/14609

Keine Beschwerde gegen rechtlichen Hinweis zur Kostenentscheidung

Wird im Anschluss an den Anhörungstermin ein Beschluss erlassen und dort unter Ziffer 3 der Hinweis erteilt, dass im Beschlussverfahren keine Kostenentscheidung ergeht, ist die ausdrücklich gegen "Ziffer 3 des Beschlusses" gerichtete sofortige Beschwerde unzulässig, da sich der objektive Erklärungswert der angegriffenen Ziffer 3 darauf beschränkt, dass dort ein (begründeter) rechtlicher Hinweis im Sinne des § 139 ZPO erteilt wird und in diesem bloßen rechtlichen Hinweis keine Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegt und auch weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz bestimmt, dass gegen derartige Hinweise die sofortige Beschwerde statthaft im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist.

Normenkette:

ZPO § 139 § 567 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. bis 46. leiteten das erstinstanzliche Beschlussverfahren - 1 Bv 23/07 - mit dem (ursprünglichen) Antrag ein, die Beteiligten zu 47. und 48. aus dem Betriebsrat auszuschließen.