LAG Thüringen, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 231/16
ArbG Erfurt, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 17/16
Keine Beschränkung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG im Bereich der Organisationsfreiheit des öffentlichen ArbeitgebersBestimmtheitsanforderungen im Klageantrag bei Klage auf leidens- und behindertengerechte BeschäftigungReichweite des Gebots der Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB bei Vertragsanpassungen
BAG, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 78/19
DRsp Nr. 2020/5488
Keine Beschränkung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach Art. 33 Abs. 2GG im Bereich der Organisationsfreiheit des öffentlichen ArbeitgebersBestimmtheitsanforderungen im Klageantrag bei Klage auf leidens- und behindertengerechte BeschäftigungReichweite des Gebots der Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2BGB bei Vertragsanpassungen
Ein öffentlicher Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine ermessensfehlerfrei unbeschränkt ausgeschriebene Stelle außerhalb des nach Art. 33 Abs. 2GG durchzuführenden Bewerbungs- und Auswahlverfahrens vorab einem schwerbehinderten Arbeitnehmer zuzuweisen, um dessen Anspruch auf Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1SGB IX zu gewährleisten.Orientierungssätze:1. Der Anspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1SGB IX) verpflichtet den öffentlichen Arbeitgeber nicht, eine ermessensfehlerfrei unbeschränkt ausgeschriebene Stelle außerhalb des mit der Ausschreibung eingeleiteten Besetzungsverfahrens vorab zuzuweisen (Rn. 25 f.). Die Stellenbesetzung hat im Rahmen und auf Grundlage eines gemäß Art. 33 Abs. 2GG durchzuführenden Bewerbungs- und Auswahlverfahrens unter Beachtung des subjektiven Rechts eines jeden Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren zu erfolgen (Rn. 30 f.).
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