BSG - Urteil vom 29.07.2015
B 12 KR 18/14 R
Normen:
SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 49/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 149/12

Keine Berücksichtigung von Überbrückungsgeld als Versorgungsbezug bei den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

BSG, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 18/14 R

DRsp Nr. 2015/21386

Keine Berücksichtigung von Überbrückungsgeld als Versorgungsbezug bei den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die beklagte Krankenkasse berechtigt ist, auf dem Kläger gewährtes Überbrückungsgeld nach den für Versorgungsbezüge geltenden Bestimmungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erheben.

Der 1953 geborene Kläger war bis zum 30.4.2010 bei der I. GmbH beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden erhielt er von seiner früheren Arbeitgeberin ua ein Überbrückungsgeld, von Mai 2010 bis Juni 2013 in Höhe von 1411 Euro, von Juli bis September 2013 in Höhe von 1490,02 Euro monatlich. Grundlage war die mit dem Kläger einzelvertraglich abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung, in der es ua heißt:

"1. Das ... Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich mit Wirkung zum 30.04.2010 (Beendigungszeitpunkt) beendet.

2. Herr K. erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von Euro 97.000 ...