BSG - Urteil vom 25.07.2001
B 5 RJ 22/00 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 891a Abs. 1 S. 3 ; SGB VII § 143 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg - L 4 RA 44/99 - 06.06.2000,
SG Rostock, vom 28.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 49/96

Keine Berücksichtigung von Seemannszeiten auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn beim Überbrückungsgeld der Seemannskasse

BSG, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen B 5 RJ 22/00 R

DRsp Nr. 2002/2957

Keine Berücksichtigung von Seemannszeiten auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn beim Überbrückungsgeld der Seemannskasse

1. Für das Überbrückungsgeld der Seemannskasse können Seefahrtzeiten, die Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn auf deren Fährschiffen in der DDR zurückgelegt haben, nicht angerechnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 891a Abs. 1 S. 3 ; SGB VII § 143 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Anerkennung (Vormerkung) von Seefahrtzeiten nach Maßgabe der §§ 7, 9 Abs 1 der Satzung der Beklagten (SSmK), die der Kläger auf Fährschiffen der ehemaligen Deutschen Reichsbahn (DR) im Zeitraum von August 1963 bis Dezember 1990 zurückgelegt hatte. Danach war er auf Fährschiffen der Deutschen Bundesbahn (DB) tätig. Vom 1. April 1993 bis 30. November 1996 war er Arbeitnehmer der im Rahmen der Privatisierung gegründeten Nachfolgegesellschaft Deutsche Fährgesellschaft Ostsee mbH (DFO). Anschließend bezog er vom 6. November 1996 bis 14. Februar 1997 von der See-Berufsgenossenschaft (See-BG) Verletztengeld, vom 15. Februar 1997 bis 31. März 2000 von der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld und vom 1. April 2000 an von der Seekasse Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.