LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.01.2007
11 Ta 249/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Satz 7 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1046
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1880/06

Keine Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder mit eigenem Einkommen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 249/06

DRsp Nr. 2007/11809

Keine Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder mit eigenem Einkommen

Nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO vermindert Einkommen eines Unterhaltsberechtigten den Freibetrag; verdient ein Unterhaltsberechtigter mehr, als der Freibetrag beträgt, ist dieser nicht in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Satz 7 ;

Gründe:

I.

Im vorangegangenen Streitverfahren beantragte die Klägerin gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin die Berichtigung eines ausgestellten Zeugnisses.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin im Gütetermin am 17.10.2006 durch Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt, wobei eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 135,00 Euro, jeweils zum Monatsanfang zu zahlen, beginnend mit dem 01.11.2006, festgesetzt worden ist.

Wann dieser Beschluss, der im Protokoll des Gütetermins aufgenommen worden ist, der Klägerin förmlich zugestellt worden ist, ergibt sich nicht aus der Akte.

Die Klägerin selbst hat durch Schreiben vom 02.01.2006, beim Arbeitsgericht am 06.11.2006 eingegangen, gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, soweit ihr eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden ist. Ihr Prozessbevollmächtigter hat mit Schreiben vom 03.11.2006, ebenfalls am 06.11.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen, nochmals Rechtsmittel gegen den Beschluss, soweit er Ratenzahlung angeordnet hat, eingelegt.