Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Klägerin ist in gesetzlicher Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich das Berufungsgericht anschließt und die es sich zu Eigen macht, die Klage abgewiesen, weil die Klägerin gegenüber dem von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen, fristgerechten Kündigung vom 19.08.2003 zum 30.09.2003 keinen Kündigungsschutz genießt. Die Beklagte beschäftigte zu Zeitpunkt der Kündigung in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, so dass die Vorschriften des ersten Abschnittes Kündigungsschutzgesetzes gemäß §
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