Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. April 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2013 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9240,26 Euro festgesetzt.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen iHv 9240,26 Euro wegen von einem privaten Arbeitgeber für den Beigeladenen gezahlter Versorgungszuschläge.
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