BSG - Urteil vom 15.02.2000
B 11 AL 79/99 R
Normen:
AFG § 138 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 138 Abs. 3 Nr. 3 ; SGG § 145 Abs. 5, § 156 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2001, 278
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 157/98 - 01.09.1999,
SG Köln, vom 27.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Ar 118/96

Keine Berücksichtigung des Habilitationsstipendiums bei Bedürftigkeitsprüfung, Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Berufungsverfahren nach Berufungsrücknahme

BSG, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 79/99 R

DRsp Nr. 2000/7902

Keine Berücksichtigung des Habilitationsstipendiums bei Bedürftigkeitsprüfung, Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Berufungsverfahren nach Berufungsrücknahme

1. Leistungen, die dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt zu bestreiten (hier: Grundbetrag eines Habilitationsstipendiums), nimmt § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG von der Berücksichtigung bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht aus. 2. Wenn durch eine unterbliebene oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist für den statthaften Rechtsbehelf läuft, so können die Rechtsfolgen des § 156 Abs. 2 S. 1 SGG nicht eintreten. Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, wenn das SG der Beschwerde abhilft. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 138 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 138 Abs. 3 Nr. 3 ; SGG § 145 Abs. 5, § 156 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Entziehung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum 2. bis 28. Februar 1996.

Der Kläger legte im Dezember 1995 die 2. juristische Staatsprüfung ab. Am 28. Februar 1996 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Ehefrau, die bis dahin ohne Einkommen war, erhielt ab 1. Januar 1996 ein Habilitationsstipendium für die Jahre 1996 und 1997, das sich aus einem Grundbetrag von 3.400,00 DM, Sach- und Reisekostenzuschuß 200,00 DM sowie Kinderbetreuungszuschlag 300,00 DM zusammensetzte.