BSG - Urteil vom 30.09.2015
B 12 KR 13/13 R
Normen:
SGB XI §§ 54 ff; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4983/10
SG Mannheim, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 888/10

Keine Berechtigung zur Reduzierung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Eltern im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder

BSG, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 13/13 R

DRsp Nr. 2016/5784

Keine Berechtigung zur Reduzierung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Eltern im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI §§ 54 ff; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) bei Eltern mit mehreren Kindern im Hinblick auf einen höheren Betreuungs- und Erziehungsaufwand in Abhängigkeit von der Kinderzahl zu mindern ist.

Die 1967 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter von vier in den Jahren 2001, 2002, 2004 und 2009 geborenen Kindern. Sie war bis 15.4.2008 versicherungspflichtig beschäftigt und ist seitdem arbeitslos bzw wegen der Geburt ihres vierten Kindes nicht mehr erwerbstätig. Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Krankenkasse und der beigeladenen Pflegekasse; Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge wurden in gesetzlicher Höhe entrichtet.