LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.08.2007
8 Ta 199/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 574/07

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 199/07

DRsp Nr. 2008/4357

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen

Lässt der Inhalt der Klageschrift nicht erkennen, dass zu deren Abfassung bis auf die Durchführung einfacher Rechenoperationen eine weitergehende rechtliche Beratung erforderlich ist, ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten; das gilt insbesondere dann, wenn die Forderung des Arbeitnehmers vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wurde und die Arbeitgeberin zum Gütetermin nicht erschien und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 statthafte und vorliegend insgesamt zulässige, sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch nach § 121 Abs. 2 ZPO auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Nach dieser Vorschrift wird einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.