Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 statthafte und vorliegend insgesamt zulässige, sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch nach § 121 Abs. 2 ZPO auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Nach dieser Vorschrift wird einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
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