Die Beiordnung Rechtsanwalts L war entsprechend § 114 abzulehnen, da die dadurch entstehenden zusätzlichen Anwaltskosten durch das Verhalten des Klägers gegenüber seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt D mutwillig verursacht wurden (vgl. hierzu Zöller/Philippi, § 121 ZPO Rdnr. 35).
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