LAG Köln - Beschluss vom 19.04.2004
4 Ta 40/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 121 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 31
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 238/03

Keine Beiordnung eines neuen Anwalts bei parteiverursachter Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum bisher beigeordneten Anwalt

LAG Köln, Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 40/04

DRsp Nr. 2004/12569

Keine Beiordnung eines neuen Anwalts bei parteiverursachter Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum bisher beigeordneten Anwalt

»Die Beiordnung eines neuen Anwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn dadurch zusätzliche Anwaltskosten entstehen, die die Partei durch eine von ihr verursachte Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu dem bisher beigeordneten Prozessbevollmächtigten verursacht hat.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 121 ;

Gründe:

Die Beiordnung Rechtsanwalts L war entsprechend § 114 abzulehnen, da die dadurch entstehenden zusätzlichen Anwaltskosten durch das Verhalten des Klägers gegenüber seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt D mutwillig verursacht wurden (vgl. hierzu Zöller/Philippi, § 121 ZPO Rdnr. 35).