LAG Hamm - Beschluss vom 04.06.2007
9 Sa 253/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2252/06
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZB 26/07

Keine Beiordnung des hilfebedürftigen Rechtsanwalts in eigener Sache

LAG Hamm, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 253/07

DRsp Nr. 2007/14320

Keine Beiordnung des hilfebedürftigen Rechtsanwalts in eigener Sache

»Eine hilfebedürftiger Rechtsanwalt kann für die Verfolgung eines eigenen Rechtsanspruchs nicht sich selbst gem. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden, wenn es ihm nicht an der erforderlichen Sachkunde mangelt. Dies ergibt sich - entgegen BGH IX ZB 106/02 vom 25.04.2002 - aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe als einer Sozialleistung (so auch OLG Frankfurt 3 WF 21/92 vom 25.05.1992).«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seine eigene Beiordnung als Rechtsanwalt für die beabsichtigte Durchführung der Berufung in einem Zahlungsrechtsstreit gegen seinen früheren Arbeitgeber, der ebenfalls Rechtsanwalt ist.

II.

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung und Beiordnung gem. § 114 ZPO sind zwar erfüllt.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch gemäß § 121 Absatz 1 ZPO abzulehnen.

Danach ist zwar in Fällen notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine Beiordnung vorzunehmen. Soweit dies der 9. Senat des BGH in seinem Beschluss vom 25.04.2002 - IX ZB 106/02 - zu II. der Gründe offenbar einschränkungslos vertritt, kann dem für den vorliegenden Ausnahmefall nicht gefolgt werden.