I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seine eigene Beiordnung als Rechtsanwalt für die beabsichtigte Durchführung der Berufung in einem Zahlungsrechtsstreit gegen seinen früheren Arbeitgeber, der ebenfalls Rechtsanwalt ist.
II.
Der Antrag ist zurückzuweisen.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung und Beiordnung gem. § 114 ZPO sind zwar erfüllt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch gemäß § 121 Absatz 1 ZPO abzulehnen.
Danach ist zwar in Fällen notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine Beiordnung vorzunehmen. Soweit dies der 9. Senat des BGH in seinem Beschluss vom 25.04.2002 -
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