LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.08.2004
11 Ta 112/04
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 689/04

Keine Beiordnung bei einfacher Sach- und Rechtslage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 112/04

DRsp Nr. 2005/2083

Keine Beiordnung bei einfacher Sach- und Rechtslage

Ist die Klägerin im Stande, ihre Ansprüche auf ausstehende Vergütung mit Hilfe der Rechtsantragsstelle klageweise geltend zu machen und hat die Beklagte diese Ansprüche zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, ist für eine im Anschluss an die Klageerhebung begehrte Beiordnung kein Raum.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin war vom 11.06.2003 bis zum 10.02.2004 in dem Betrieb der Beklagten als Altenpflegehelferin beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis wegen der schleppenden Zahlungsweise der Beklagten und zuletzt ausstehender Gehälter.