BSG - Urteil vom 27.01.2000
B 12 KR 16/99 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 3 ; SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 192 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2000, 551
AuA 2001, 278
Vorinstanzen:
LSG Essen - 20.5.1999 - L 16 KR 96/98 ,
SG Köln, vom 04.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 76/97

Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei Herabsetzung der Arbeitszeit mit vorangegangenem unbezahlten Sonderurlaub

BSG, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen B 12 KR 16/99 R

DRsp Nr. 2000/4908

Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei Herabsetzung der Arbeitszeit mit vorangegangenem unbezahlten Sonderurlaub

1. Es besteht kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei Herabsetzung der Arbeitszeit, wenn vorher wegen eines unbezahlten Sonderurlaubs die entgeltliche Beschäftigung für mehr als einen Monat unterbrochen war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 3 ; SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 192 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Krankenversicherungspflicht zu befreien ist.