BSG - Beschluss vom 31.03.2015
B 5 RE 32/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 55/12
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 170/11

Keine Befreiung eines Syndikusanwalts von der gesetzlichen RentenversicherungZuordnung zum anwaltlichen Berufsfeld

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 32/14 B

DRsp Nr. 2015/7670

Keine Befreiung eines Syndikusanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherung Zuordnung zum anwaltlichen Berufsfeld

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigter Syndikusanwalt für die Tätigkeit als Syndikus, d.h. die Tätigkeit als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Angestelltenverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber, nicht von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien ist. 2. Entscheidend ist, dass eine Erwerbstätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden kann, weil eine anwaltliche Berufsausübung in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich ist. 3. Die Tätigkeit als Syndikus für einen Dienstherrn entspricht selbst dann nicht dem allgemeinen, in der Vorstellung der Allgemeinheit bestehenden anwaltlichen Berufsbild, wenn der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und Beistand auf fachlich einem Rechtsanwalt entsprechendem Niveau gewährt und diesem gegenüber selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln vermag.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. November 2014 wird als unzulässig verworfen.