LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2020
L 8 R 847/19
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 -10; SGB VI § 5 Abs. 2; SGB VI § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 -2 und S. 2-4;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 193/18

Keine Befreiung eines hauptberuflich selbständigen Vermittlers von Versicherungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Berechnung der 3-Jahresfrist des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VIMaßgeblichkeit der tatsächlichen Aufnahme der SelbständigkeitKeine Anknüpfung an eine Ausübung der Selbständigkeit als Hauptberuf

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen L 8 R 847/19

DRsp Nr. 2020/8426

Keine Befreiung eines hauptberuflich selbständigen Vermittlers von Versicherungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Berechnung der 3-Jahresfrist des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI Maßgeblichkeit der tatsächlichen Aufnahme der Selbständigkeit Keine Anknüpfung an eine Ausübung der Selbständigkeit als Hauptberuf

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.01.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 -10; SGB VI § 5 Abs. 2; SGB VI § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 -2 und S. 2-4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als hauptberuflich selbständiger Vermittler von Versicherungen ab dem 01.05.2017 befristet von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.