Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.01.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als hauptberuflich selbständiger Vermittler von Versicherungen ab dem 01.05.2017 befristet von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.
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