LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2008
2 Sa 647/07
Normen:
GG Art. 140 ; WeimRV Art. 137 Abs. 3 ; KBG § 9 Abs. 2 § 12 Abs. 1, 2 ; ArbGG § 65 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 605/07

Keine Arbeitsverhältnis durch Dienstvertrag mit Kirchenbeamtem

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 647/07

DRsp Nr. 2008/14922

Keine Arbeitsverhältnis durch Dienstvertrag mit Kirchenbeamtem

Durch einen über ein Jahr nach Begründung des Beamtenverhältnisses abgeschlossenen Dienstvertrag änderte sich an der Rechtsstellung des Kirchenbeamten nichts; durch den Dienstvertrag wird mit dem Kirchenbeamten insbesondere keine Doppelstellung als gleichzeitiger Beamter und als Arbeitnehmer begründet, wenn jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Kirchenbeamte durch den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses lediglich "Arbeitnehmer" werden sollte mit der Aufgabe, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses genau die Tätigkeiten zu verrichten, für die er aufgrund seiner Berufung als Kirchenbeamter auf Lebenszeit (nämlich mit der Funktion als Leiter der Schuleinrichtung) bereits bestellt wurde.

Normenkette:

GG Art. 140 ; WeimRV Art. 137 Abs. 3 ; KBG § 9 Abs. 2 § 12 Abs. 1, 2 ; ArbGG § 65 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die vom Kläger behauptete Eigenschaft als Arbeitnehmer der Beklagten.