LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.03.2007
11 Ta 57/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 Abs. 3 ; HGB § 84 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 527/06

Keine Arbeitsrechtsweg für Feststellungsklage zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen eines Firmenhandelsvertreters

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 57/07

DRsp Nr. 2007/18001

Keine Arbeitsrechtsweg für Feststellungsklage zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen eines Firmenhandelsvertreters

1. Provisionsvorschüsse sind grundsätzlich nicht als "bezogene" Mehrleistungen im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG anzusehen, sofern sie zurückzuzahlen sind; Provisionsvorschüsse, die der Kläger ausweislich des zugrundeliegenden Consultant-Vertrages im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht zurückzahlen muss, sind demgegenüber nur dem Namen nach "Vorschüsse".2. Handelt es sich bei der Hälfte der gezahlten Vorschüsse um "bezogene" Provisionen im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG, da sie dem Kläger tatsächlich zugeflossen sind und er nicht verpflichtet ist, sie zurückzuzahlen, ist dieser Teil der Provisionsvorschüsse nicht anders zu werten als tatsächlich verdiente Provisionen.3. Die Frage, ob der Kläger zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verpflichtet ist oder nicht, hängt nicht von der Frage ab, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht; insofern gelten bezüglich der Verpflichtung zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen bei Arbeitnehmern und Handelsvertretern die gleichen Grundsätze, womit weder ein "sic-non-Fall" noch ein "et-et"- oder "out-out-Fall" vorliegt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 Abs. 3 ; HGB § 84 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I.