Der Kläger, welcher als Handelsvertreter auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages (Stand 1/97) für die Beklagte tätig war, wobei wegen der weiteren Bestimmung auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 5-9 d. A.) verwiesen wird, fordert mit seiner vom Arbeitsgericht C-Stadt an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Mainz verwiesenen Klage eine Ausgleichszahlung nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB.
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