LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2008
7 Ta 251/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 2, 702 Abs. 1 ; BerHG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 11 a § 46 a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.09.2007

Keine Anwaltsbeiordnung im Mahnverfahren auch bei Widerspruch durch Gegenanwalt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 251/07

DRsp Nr. 2008/9820

Keine Anwaltsbeiordnung im Mahnverfahren auch bei Widerspruch durch Gegenanwalt

1. In Mahnverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO; in Problemfällen kann die Hilfe des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Arbeitsgerichts (§§ 46 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 702 Abs. 1 ZPO) in Anspruch genommen werden.2. Soweit eine Feststellung von Bezeichnung und Höhe des Zahlungsanspruches für einen mittellosen Antragsteller vor dem Ausfüllen des Mahnbescheidsantrages rechtliche Schwierigkeiten bereitet, bedarf es zur Lösung dieses Problems nicht der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Mahnverfahren; vielmehr kann diese Partei eine in der Regel kostengünstigere Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz beantragen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BerHG).3. Lässt der Antragsgegner von einem Rechtsanwalt Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, führt dies nicht dazu, dass der Antragstellerin nunmehr ein Rechtsanwalt beizuordnen ist; zur Wahrung der Waffengleichheit (§ 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es, soweit dann noch alle Voraussetzungen gegeben sind, eventuell der Beiordnung eines Anwaltes für ein streitiges Verfahren nach Widerspruch und Abgabe an das zuständige Gericht, nicht aber für das vorgeschaltete (standardisierte) Mahnverfahren.