BSG - Urteil vom 06.04.2000
B 11 AL 31/99 R
Normen:
AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 137 Abs. 2, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 2; AlhiV § 6 Abs. 2 S. 2, § 10 ;
Fundstellen:
NZS 2001, 210
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 3 AL 2374/96 - 17.03.1999,
SG Konstanz, vom 21.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Ar 450/90

Keine Anrechnung von durch Veruntreuung erlangtes Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

BSG, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 31/99 R

DRsp Nr. 2000/7977

Keine Anrechnung von durch Veruntreuung erlangtes Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

1. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung kann durch Veruntreuung erlangtes Vermögen oder Einkommen, zu dessen Rückzahlung an den Geschädigten der Arbeitslose verpflichtet ist, nicht als verwertbares Vermögen bzw anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 137 Abs. 2, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 2; AlhiV § 6 Abs. 2 S. 2, § 10 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1941 geborene Kläger, der 1972 als Umsiedler aus der Sowjetunion nach Deutschland gekommen war, bezog im Anschluß an Arbeitslosengeld über mehrere Jahre Alhi. Bei Antragstellung und vor Wiederbewilligungen verneinte er jeweils die Fragen nach Einkommen und Vermögen. Zuletzt bewilligte ihm die Beklagte Alhi für die Zeit vom 1. April 1988 bis einschließlich 31. März 1989 (Bescheid vom 31. März 1988). Am 7. März 1989 stellte der Kläger Antrag auf Fortzahlung der Alhi gemäß § 139a Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wobei er wiederum angab, er habe keine Einkünfte und kein Vermögen von mehr als 8.000,00 DM.