ArbG Mainz, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2660/04
Keine Anrechnung der Sozialhilfe bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 268/04
DRsp Nr. 2005/11891
Keine Anrechnung der Sozialhilfe bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe
1. Die vom Sozialamt gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gehört nicht zu dem gemäß § 115ZPO für die Ratenfestsetzung zu berücksichtigenden Einkommen.2. Liegt ein aussagekräftiger Sozialhilfebescheid vor, kann einem Sozialhilfeempfänger regelmäßig ohne besondere Prüfung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt werden kann, da die Bewilligung der Sozialhilfe strengeren Voraussetzungen unterliegt.
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger verfügt über kein einzusetzendes Einkommen i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO, sodass die Festsetzung einer Ratenzahlung nicht in Betracht kommt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.