Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Hinsichtlich der nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der am 27.11.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage bestehen keine Bedenken. Auch die subjektiven Voraussetzungen für die PKH-Gewährung sind erfüllt. Der Kläger ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen.
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