LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.04.2004
10 Ta 58/04
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 1 § 115 Abs. 1 Satz 4 § 120 Abs. 4 § 571 Abs. 2 ; BGB § 1360 a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2998/03

Keine Anrechnung der Einkünfte des Ehepartners bei Prozesskostenhilfe für arbeitsrechtliche Streitigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.04.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 58/04

DRsp Nr. 2004/12602

Keine Anrechnung der Einkünfte des Ehepartners bei Prozesskostenhilfe für arbeitsrechtliche Streitigkeit

1. Bei der Ermittlung des einer Partei zur Verfügung stehenden Einkommens ist lediglich von deren und nicht vom Familieneinkommen auszugehen.2. Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Vermögen zu berücksichtigende Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht nur, wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit des berechtigten Ehegatten betrifft, was bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gerade nicht der Fall ist.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 1 § 115 Abs. 1 Satz 4 § 120 Abs. 4 § 571 Abs. 2 ; BGB § 1360 a Abs. 4 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Hinsichtlich der nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der am 27.11.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage bestehen keine Bedenken. Auch die subjektiven Voraussetzungen für die PKH-Gewährung sind erfüllt. Der Kläger ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen.