BSG - Beschluß vom 19.03.2002
B 9 V 75/01 B
Normen:
BGB § 119 § 123 ; SGG § 156 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 15 V 37/01 - 16.10.2001,
SG München, vom 28.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 V 264/93

Keine Anfechtung der Rücknahmeerklärung wegen Irrtums

BSG, Beschluß vom 19.03.2002 - Aktenzeichen B 9 V 75/01 B

DRsp Nr. 2002/11681

Keine Anfechtung der Rücknahmeerklärung wegen Irrtums

1. Es ist nicht möglich, eine prozessbeendende Erklärung wirksam wegen Irrtums anzufechten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 119 § 123 ; SGG § 156 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in dem Verfahren L 15 V 19/01 des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) die Berufung im Erörterungstermin am 28. August 2001 mit ihrer protokollierten Erklärung "Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.3.2001 zurück", wirksam zurückgenommen hat. Die Erklärung wurde ausweislich der Verhandlungsniederschrift "vorgelesen und genehmigt". Das LSG hat in dem Rechtsstreit L 15 V 37/01 entschieden, dass der Rechtsstreit (L 15 V 19/01) über die Berufung der Klägerin durch die Berufungsrücknahme vom 28. August 2001 erledigt sei. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genügenden Weise begründet worden ist. Die Klägerin greift lediglich die inhaltliche Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils an, legt aber keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe dar.