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Streitig ist, ob der Kläger einem Schwerbehinderten gleichzustellen ist.
Der 1940 geborene Kläger ist seit April 1991 beim Beigeladenen in dessen Architekturbüro als Bauzeichner beschäftigt. Das Versorgungsamt hat beim Kläger verschiedene Behinderungen (ua Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Funktionseinschränkung der rechten Hand, vegetative Fehlsteuerung) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.
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