LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2020
L 15 U 488/19
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 317/17

Keine Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Sturz als unmittelbare Folge einer verbal und körperlich geführten und eskalierenden Auseinandersetzung bzw. Konfliktsituation im Kontext einer Maßregelung anderer Verkehrsteilnehmers im eigenwirtschaftlichen Interesse

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen L 15 U 488/19

DRsp Nr. 2020/8713

Keine Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Sturz als unmittelbare Folge einer verbal und körperlich geführten und eskalierenden Auseinandersetzung bzw. Konfliktsituation im Kontext einer Maßregelung anderer Verkehrsteilnehmers im eigenwirtschaftlichen Interesse

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.08.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.