Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 09. August 2013 als Arbeitsunfall und die Erbringung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die 1983 geborene Klägerin war bei der Firma "Harmonische Reitkunst" T, Inhaberin T. P in W als Pferdepflegerin (geringfügig) beschäftigt (36 VA).
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