LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.09.2015
L 6 U 96/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 73
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 78/11

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Motorradunfall eines Taxiunternehmers auf dem Weg zu einer FahrzeugbesichtigungAbgrenzung unternehmerischer Vorbereitungshandlungen bei gemischter Motivationslage

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen L 6 U 96/13

DRsp Nr. 2015/20493

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Motorradunfall eines Taxiunternehmers auf dem Weg zu einer Fahrzeugbesichtigung Abgrenzung unternehmerischer Vorbereitungshandlungen bei gemischter Motivationslage

1. Unternehmerische Vorbereitungshandlungen werden vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, wenn sie eine sehr enge sachliche, zeitliche und örtliche Beziehung zur versicherten Haupttätigkeit des Unternehmers aufweisen. 2. Ein Weg wird insbesondere dann im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt und steht somit im sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, wenn Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Gründe geprägt werden. 3. Bei einer Verrichtung mit gemischter Motivationslage ist ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben, wenn die konkrete Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv eine versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Diese fehlt, wenn sich in der den konkreten Unfallschaden stiftenden Situation ein allein aus privaten Motiven begründetes (motorrad-)spezifisches Risiko verwirklicht hat.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;