Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob der bei der Klägerin vorliegende Descensus genitalis (Oberbegriff für Scheiden- und Gebärmuttersenkung) als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen ist. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Anerkennung der Krankheit bereits als Listen-Berufskrankheit und die Gewährung von Verletztenrente.
Die 1952 geborene Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, die 1973 und 1974 geboren wurden. Bei einer späteren, dritten Schwangerschaft erlitt sie eine Fehlgeburt.
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