Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Verletztenrente aus Anlass eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls am 18.11.2008 über den 21.04. 2010 hinaus.
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