LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2020
L 15 U 47/19
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; BKVO Nr. 5101;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 U 538/14

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 5101 - Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen - bei der Tätigkeit einer Krankenschwester in der ambulanten Pflege beim Fehlen der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung der Hauterkrankung und eines objektiv bestehenden Unterlassungszwangs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen L 15 U 47/19

DRsp Nr. 2020/13528

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 5101 - Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen – bei der Tätigkeit einer Krankenschwester in der ambulanten Pflege beim Fehlen der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung der Hauterkrankung und eines objektiv bestehenden Unterlassungszwangs

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; BKVO Nr. 5101;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; im Folgenden BK 5101).