Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.09.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; hier: Borreliose-Erkrankung) und auf Verletztenrente sowie Übergangsleistungen zusteht.
Der 1947 geborene Kläger war als selbständiger Landwirt bei der Beklagten versichertes Mitglied. Am 07.09.2011 (Blatt 1/1 der Beklagtenakte) zeigte er unter Vorlage von Arztberichten (dazu vgl. Blatt 5/1-5/7 der Beklagtenakte) den Verdacht einer Borreliose als BK an. Er gab dazu an (Blatt 4/1-4/7 der Beklagtenakte), er sei am 30.04.2010 ganztägig mit der Reparatur eines Weidezauns und dem Weideauftrieb beschäftigt gewesen. Beim abendlichen Duschen habe er an der Innenseite des rechten Oberschenkels eine Zecke festgestellt und diese entfernt.
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