Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Anerkennung einer Gesundheitsstörung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1958 geborene Kläger lebt seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 40 seit 20.02.2006 anerkannt. Ein bei der Deutschen Rentenversicherung gestellter Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt.
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