LSG Hessen - Urteil vom 13.03.2020
L 9 U 3/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 102; BKVO Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 U 168/13

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - bei fehlendem Nachweis beruflicher Einwirkungen beim Anheben eines Kartons mit einem Getränke-Konzentrat zur Auffüllung eines Getränkeautomaten

LSG Hessen, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen L 9 U 3/18

DRsp Nr. 2020/10401

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - bei fehlendem Nachweis beruflicher Einwirkungen beim Anheben eines Kartons mit einem Getränke-Konzentrat zur Auffüllung eines Getränkeautomaten

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 102; BKVO Nr. 2108;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung des Ereignisses vom 1. Mai 2010 als Arbeitsunfall.

Die 1976 geborene Klägerin stand nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag mit C. Deutschland Inc., A-Stadt, seit dem 1. August 2008 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Mitarbeiterin im Rotationssystem. Am 1. Mai 2010 war die Klägerin in einer C. Filiale in C-Stadt eingesetzt, als sie eine Kiste mit Cola-Konzentrat anhob, die etwa 20 kg wog, um den Getränkeautomaten aufzufüllen.