LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.01.2020
L 15 U 55/16
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1; BKVO Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 U 67/15

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - bei fehlendem Nachweis der medizinischen VoraussetzungenKein notwendiger Ursachenzusammenhang zwischen gefährdenden Einwirkungen und einer BandscheibenerkrankungFehlen eines belastungskonformen Schadensbildes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen L 15 U 55/16

DRsp Nr. 2020/10060

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - bei fehlendem Nachweis der medizinischen Voraussetzungen Kein notwendiger Ursachenzusammenhang zwischen gefährdenden Einwirkungen und einer Bandscheibenerkrankung Fehlen eines belastungskonformen Schadensbildes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1; BKVO Nr. 2108;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; im folgenden BK 2108).