Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; im folgenden BK 2108).
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