Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.10.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Rhizarthrose beidseits (Arthrose des Daumensattelgelenkes) als Berufskrankheit (BK) bzw. als sogenannte Wie-BK.
Die 1956 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und ist seit 17.06.1991 durchgängig im Zwei-Schicht-Betrieb in der Montage von Metalltüren bei der Firma St. & J. in S. beschäftigt.
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