LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2020
L 8 U 3944/18
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 9 Abs. 8; BKVO Nr. 2101;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 847/18

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2101 - Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze - bei Rhizarthrose der DaumensattelgelenkeKeine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit bei Montiererinnen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2020 - Aktenzeichen L 8 U 3944/18

DRsp Nr. 2020/11692

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2101 - Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze – bei Rhizarthrose der Daumensattelgelenke Keine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit bei Montiererinnen

Die Rhizarthrose der Daumensatttelgelenke stellt keine Erkrankung der Sehnen- oder Muskelansätze im Sinne der BK Nr. 2101 dar. Diese Erkrankung kann nach den aktuellen medizinischen Erkenntnissen bei Montiererinnen auch nicht als Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.10.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 9 Abs. 8; BKVO Nr. 2101;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Rhizarthrose beidseits (Arthrose des Daumensattelgelenkes) als Berufskrankheit (BK) bzw. als sogenannte Wie-BK.

Die 1956 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und ist seit 17.06.1991 durchgängig im Zwei-Schicht-Betrieb in der Montage von Metalltüren bei der Firma St. & J. in S. beschäftigt.