I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. Oktober 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung der Berufskrankheit BK Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung "Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische" (BK 1317) durch die Beklagte.
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