LSG Hessen - Urteil vom 30.06.2020
L 3 U 56/16
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 1317;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 6/06

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1317 - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische - beim Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Hinblick auf den Nachweis der Einwirkungskausalität bei einem Parkett- und BodenverlegerAnforderungen an den Nachweis einer Enzephalopathie im Vollbeweis

LSG Hessen, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen L 3 U 56/16

DRsp Nr. 2020/15946

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1317 - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische – beim Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Hinblick auf den Nachweis der Einwirkungskausalität bei einem Parkett- und Bodenverleger Anforderungen an den Nachweis einer Enzephalopathie im Vollbeweis

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. Oktober 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 1317;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung der Berufskrankheit BK Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung "Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische" (BK 1317) durch die Beklagte.