I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. August 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 1317).
Der 1939 geborene Kläger war seit 1957 bis zum Renteneintritt im Oktober 2003 als Werkzeugmacher tätig. Seit September 1994 hatte der Kläger als Beschäftigter der C. Elektronik GmbH & Co. KG beim Reinigen von Kupferbügeln Umgang mit Spezialbenzin 40/80, das n-Hexan enthält. Ab Dezember 1994 hätten sich nach Angaben des Klägers Kopfschmerzen, Schwindel, Hautreizungen und Depressionen eingestellt. Im Zeitpunkt des Renteneintritts im Oktober 2003 habe er angefangen zu zittern.
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