LSG Hessen - Beschluss vom 03.04.2020
L 9 U 165/18
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 1317;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 46/17

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1317 - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische - beim Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Hinblick auf den Nachweis der Einwirkungskausalität bei einem Werkzeugmacher in einer Elektronik-GmbH

LSG Hessen, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen L 9 U 165/18

DRsp Nr. 2020/14123

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1317 - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische – beim Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Hinblick auf den Nachweis der Einwirkungskausalität bei einem Werkzeugmacher in einer Elektronik-GmbH

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. August 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 1317;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 1317).

Der 1939 geborene Kläger war seit 1957 bis zum Renteneintritt im Oktober 2003 als Werkzeugmacher tätig. Seit September 1994 hatte der Kläger als Beschäftigter der C. Elektronik GmbH & Co. KG beim Reinigen von Kupferbügeln Umgang mit Spezialbenzin 40/80, das n-Hexan enthält. Ab Dezember 1994 hätten sich nach Angaben des Klägers Kopfschmerzen, Schwindel, Hautreizungen und Depressionen eingestellt. Im Zeitpunkt des Renteneintritts im Oktober 2003 habe er angefangen zu zittern.