1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach den Ziffern 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol), 1306 (Erkrankungen durch Methylalkohol – Methanol) sowie 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
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