I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, die in A. eine Parkettfabrik betreibt, in den Jahren 1980 bis 1982 ihre Pflicht nach §
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1984 als unbegründet zurück: Die Ehefrau des Firmeninhabers sei bereits aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr dem Personenkreis zuzurechnen, dessen Eingliederung in Beruf und Arbeit das Schwerbehindertengesetz zum Ziel habe. Die Beschäftigungspflicht könne nur durch die Beschäftigung Schwerbehinderter erfüllt werden, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden.
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