Der Beschwerdeführer wurede wegen zweier Verbrechen der versuchten Fremdabtreibung durch Urteil des Landgerichts zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision, in der er das Urteil in formeller und sachlicher Hinsicht angegriffen hat, erstrebt er seinen Freispruch; Termin zur Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist auf den 19. Januar 1960 angesetzt.
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