LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.01.2008
11 Ta 290/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 412/06

Keine Absetzbarkeit der nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstandenen Zahlungsverpflichtungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 290/07

DRsp Nr. 2008/9830

Keine Absetzbarkeit der nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstandenen Zahlungsverpflichtungen

1. Von dem gemäß § 115 ZPO einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO weitere Beträge nur dann absetzbar, soweit dies mit Berücksichtigung auf besondere Belastungen angemessen ist; deswegen ist stets zu prüfen, ob eine Ausgabe überhaupt eine besondere Belastung darstellt und ob es im Einzelfall angemessen ist, diese besondere Belastung vom Einkommen abzusetzen.2. Zahlungsverpflichtungen, die erst nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstanden sind, können dabei grundsätzlich schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil die Partei verpflichtet ist, zunächst die ihr bekannten (bereits vorher entstandenen) Prozesskosten zu bedienen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger war mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.03.2006 Rechtsanwalt K., A.. gemäß § 11 a ArbGG beigeordnet worden.

Unter dem 12.01.2007 wurde der Kläger dann aufgefordert, seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.