I. Der 1926 geborene Kläger wurde im September 1944 durch einen Steckschuß am rechten Oberschenkel und im Februar 1945 durch Granatsplitter an Hals und Kiefer verletzt. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 15. Januar 1958 ua eine Kantenabsprengung am vierten Lendenwirbelkörper mit geringer Verschmälerung der Bandscheibe zwischen 3. und 4. Lendenwirbelkörper und Wurzelneuralgien als Schädigungsfolge an und bewilligte Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH.
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