LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2007
17 Sa 1599/06
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; PersVG Berlin § 79 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 § 87 Nr. 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 3447/06

Kein Zugang des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung bei Ablage in offenem Postfach des Personalrats

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1599/06

DRsp Nr. 2007/9546

Kein Zugang des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung bei Ablage in offenem Postfach des Personalrats

1. Die zweiwöchige Äußerungsfrist des Personalrats (§ 79 Abs. 2 Satz 4 PersVG Berlin) beginnt mit dem Zugang der Unterrichtung und des Antrags auf Zustimmung; dabei ist auf die Rechtsgrundsätze zurückzugreifen, die gemäß § 130 Abs. 1 BGB für den Zugang schriftlicher Willenserklärungen gelten. 2. Nach § 130 Abs. 1 BGB kann der Zugang in der Weise geschehen, dass die Erklärung in eine vom Adressaten bestimmte Empfangsvorrichtung gelangt; eine derartige Empfangsvorrichtung kann jedoch nur angenommen werden kann, wenn die Erklärung mit Einwurf dem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen ist. 3. Das unverschlossene Postfach des Personalrats in der Poststelle der Dienststelle ist keine ausreichende Empfangsvorrichtung für Schreiben an den Personalrat.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; PersVG Berlin § 79 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 § 87 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vor allem über die Wirksamkeit einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses, die von dem beklagten Land während der Probezeit der Klägerin ausgesprochen wurde.