Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Februar 2020, Az.:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Februar 2020, Az.:
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über rückständige (Rest-) Lohnforderungen für die Monate Januar bis August 2019 (mit Ausnahme des Monats Juni 2019)
Der 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Werttransportfahrer und -bote beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossener Arbeitsvertag vom 27. März 2008 zugrunde, wegen dessen Inhalts auf Bl. 45 ff. d. A. Bezug genommen wird. Nach § 2 Ziff. 4 dieses Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis ""
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