LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2004
3 Sa 82/04
Normen:
BGB § 12 § 312 § 355 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; HWiG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 48
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1204/03

Kein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bei im Betrieb abgeschlossenem Aufhebungsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 82/04

DRsp Nr. 2004/15654

Kein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bei im Betrieb abgeschlossenem Aufhebungsvertrag

1. § 312 BGB ist ebenso wie der frühere § 1 Haustürwiderrufsgesetz auf im Betrieb geschlossene Aufhebungsverträge nicht anwendbar.2. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer vor Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung eine Bedenkzeit oder ein Rücktrittsrecht einzuräumen.

Normenkette:

BGB § 12 § 312 § 355 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; HWiG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages vom 25.03.2003.

Der Kläger war seit 01.08.2001 bei der Beklagten als Einsatzleiter gegen eine Monatsvergütung von 2.700,00 EURO beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zum 31.07.2003.

Am 25.03.03 wurde dem Kläger, nach Differenzen mit dem kaufmännischen Niederlassungsleiter, der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag vorgelegt und vom Kläger unterschrieben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Unterzeichnung Verhandlungen vorausgingen oder ob der Kläger unvorbereitet mit dem Vertrag konfrontiert wurde.

Am 27.03.2003 hat der Kläger unter Bezugnahme auf § 312 BGB den Aufhebungsvertrag widerrufen.

Er ist der Meinung, der Aufhebungsvertrag habe in Folge seines wirksamen Widerrufs das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Dieses bestehe deshalb bis zum Ablauf der Befristung am 31.07.2003 fort.

Er hat beantragt,