Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages vom 25.03.2003.
Der Kläger war seit 01.08.2001 bei der Beklagten als Einsatzleiter gegen eine Monatsvergütung von 2.700,00 EURO beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zum 31.07.2003.
Am 25.03.03 wurde dem Kläger, nach Differenzen mit dem kaufmännischen Niederlassungsleiter, der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag vorgelegt und vom Kläger unterschrieben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Unterzeichnung Verhandlungen vorausgingen oder ob der Kläger unvorbereitet mit dem Vertrag konfrontiert wurde.
Am 27.03.2003 hat der Kläger unter Bezugnahme auf §
Er ist der Meinung, der Aufhebungsvertrag habe in Folge seines wirksamen Widerrufs das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Dieses bestehe deshalb bis zum Ablauf der Befristung am 31.07.2003 fort.
Er hat beantragt,
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