BAG - Urteil vom 28.08.2008
2 AZR 15/07
Normen:
BGB § 626; BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 214 zu § 626 BGB
ArbRB 2009, 63
NJW 2009, 1373
NZA 2009, 193
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 56/06
ArbG Passau, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 522/05

Kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen mehrjähriger Entgegennahme von Arbeitsentgelt ohne Erbringung einer Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 15/07

DRsp Nr. 2009/1884

Kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen mehrjähriger Entgegennahme von Arbeitsentgelt ohne Erbringung einer Arbeitsleistung

1. Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine von ihm bemerkte, laufende offenkundige Lohnüberzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nicht anzeigt. 2. Eine die Kündigung rechtfertigende, schuldhafte Pflichtverletzung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer aus vertretbaren Gründen annehmen durfte, die Zahlungen seien nicht irrtümlich oder rechtsgrundlos erfolgt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. November 2006 - 9 Sa 56/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626; BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, einer weiteren - vorsorglichen - ordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.