LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.02.2007
5 Ta 14/07
Normen:
ZPO § 704 § 794 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 974/04

Kein vollstreckungsfähiger Titel bei bloßer Bezugnahme auf andere Unterlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 5 Ta 14/07

DRsp Nr. 2007/11791

Kein vollstreckungsfähiger Titel bei bloßer Bezugnahme auf andere Unterlagen

1. Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme. 2. Die nach dem Vollstreckungstitel zu erbringende Leistung muss aus dem Titel selbst heraus bestimmbar sein; wird im Vollstreckungstitel auf andere Unterlagen Bezug genommen, müssen diese regelmäßig als Anlage beigeheftet werden.

Normenkette:

ZPO § 704 § 794 ;

Gründe:

I.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 19.04.2006 - 8 Ca 974/04 - (Bl. 124 ff. d.A.) setzte das Arbeitsgericht gegen den Schuldner Zwangsmittel (Zwangsgeld in Höhe von 1.500,-- EUR, ersatzweise Zwangshaft) für den Fall fest, dass der Schuldner nicht bis spätestens 24.05.2006 die im Beschlusstenor näher bezeichneten Verpflichtungen aus den Ziffern 2, 3 und 4 des Vergleichs vom 27.07.2004 - 8 Ca 974/04 - (s. Bl. 69 f. d.A.) erfüllt.

Gegen den am 26.04.2006 zugestellten Beschluss vom 19.04.2006 - 8 Ca 974/04 - legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 10.05.2006 (Bl. 129 f. d.A.) am 10.05.2006 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich.