Der vom Beschwerdeführer gerügte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt offensichtlich nicht vor. Das angegriffene Urteil beruht auf Tarifverträgen für den Öffentlichen Dienst. Für die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft gelten andere Tarifverträge. Abweichende Regelungen in Tarifverträgen unterschiedlicher Tarifvertragsparteien sind selbstverständliche Folge der Tarifautonomie und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen, worauf die Verfassungsverletzung beruhen könnte, wie es §
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