BSG - Urteil vom 19.09.2000
B 9 V 6/00 R
Normen:
BVG § 1 Abs. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 8 V 4830/98 - 7.05.1999,
SG Stuttgart, vom 22.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 V 2072/95

Kein Versorgungsschutz bei Strafhaft wegen Landesverrat

BSG, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen B 9 V 6/00 R

DRsp Nr. 2001/3789

Kein Versorgungsschutz bei Strafhaft wegen Landesverrat

1. Wenn ein Ausländer von seinem Heimatstaat wegen Dienstes im Rahmen der deutschen Wehrmacht als Landesverräter verurteilt wurde, so steht er während der Strafhaft selbst dann nicht unter Versorgungsschutz, wenn es sich um eine rechtsstaatswidrige Strafverfolgung handelte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 2 Buchst. b;

Gründe:

I

Der Kläger lebt in Estland. Er ist estnischer Staatsangehöriger. Im Februar 1942 wurde er als Angehöriger des im Rahmen der deutschen Wehrmacht kämpfenden estnischen Schutzmannschaftsbataillons 39 an der Ostfront verwundet. Von Sommer 1943 bis Sommer 1944 leistete er als Angehöriger des estnischen Schutzmannschaftsbataillons 41 erneut militärischen Dienst im Rahmen der Wehrmacht. Nach seiner Festnahme durch sowjetische Behörden aufgrund eines Haftbefehls vom 20. Juni 1945 wurde er am 25. August 1945 von einem Militärgericht nach ) 58 und 11Abs 1a der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) wegen Landesverrats zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe hat er bis 1955 verbüßt. Während seiner Haft erfroren ihm Hände und Füße. Seither fehlen die Zehen beider Füße; die Fingergelenke beider Hände sind leicht deformiert.